Allgemeine Geschäftsbedingungen


Grundlagen

 

Diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft mit 28.05.2020 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge. Mit widerspruchslosen Entgegennahmen unserer Auftragsbestätigungen bzw. Vor oder bei Vertragsabschluss bzw. Konkludenter Zustimmung akzeptiert der Kunde bzw. Auftraggeber unsere Bedingungen.

 

Die MTT Reinigung wird in Folgenden auch als „Auftragnehmer(in)“ bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner als „Auftragnehmer“ oder „Kunde“ bezeichnet.

 

Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmen im Sinne des KSchG.

 

Geltungen der AGB

 

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt Zusatzleistungen oder Entgeldminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen zu vereinbaren oder zuzusagen.

 

Leistung- und Qualitätsfeststellung, Angebote

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, aber nicht generell kostenlos. Eine Aufwandsentschädigung, welche bei Auftragserteilung wieder gutgeschrieben wird, kann vereinbart werden. Angebotsunterlagen oder Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind nicht verpflichtet, uns die örtlichen Gegebenheiten vor Vertragsabschluss im Detail anzusehen, sondern dürfen für unsere Angebote übliche Verhältnisse und Aufwande voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen ist alleine der Inhaber des abgeschlossenen Vertrages bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen sind nur mit unserer Zustimmung bzw. schriftlicher Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen und Vermittlern oder Prospekten übernehmen wir keine Haftung, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich Inhalt des jeweiligen Vertrages ist.

 

Ist für ein bestimmte vereinbare Dienstleistung kein nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gibt ein durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeber Seite die übliche Voraussetzung (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeiten, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren, ect.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offengelegt wird. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Kataloge und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

 

Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unsere Kunden vorausgesetzt. Tritt danach bei Kunden eine Wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretene Vermögensverschlechterung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.

 

Berichterstattung / Mängelrüge

 

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung der Leistungen am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolge, bzw. eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Werktagen nach Leistungserbringung erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird.

 

Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

 

Übernahmeverbot

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 3 Monate nach deren Ausscheidung ad unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,- (in Worten fünfzehntausend) zu bezahlen. Weitreichende Ansprüche und Forderungen unsers Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleibt hiervor ungetrübt und werden zusätzlich eingeklagt.

 

Beendigung der Zusammenarbeit bzw. Vertragsverlängerung

 

Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit kann jeweils auf unbestimmte oder Zeitlich bestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragspartner können die Vereinbarung mit einer dreimonatigen Frist jeweils zu Monatsende ohne Angaben von Gründen aufkündigen. Sollte die Zeitlich bestimmte (bspw. auf ein Jahr oder auf zwei Jahre) Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich beim Auftragnehmer gekündigt werden, so verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch ohne gesonderte Vereinbarung um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als vereinbarte Periode (ausgenommen hiervon sind Auftraggeber die dem KSchG unterliegen; Privatkunden). Einflüsse wie Streik, Aussprache usw. stellen keinen Grund zur Kündigung bzw. Vertragsauflösung dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung vorrübergehend ruhend.

 

Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit 1 oder mehr Monatspauschalen im Rückstand ist.

 

Preis / Fälligkeit

 

Die angebotenen Preise basiert jeweils auf den aktuellen Löhnen und Preise des Monates, in dem das Angebot gelegt wird. In dem Angebotspreis sind, wenn diese nicht anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die vorhersehbaren Kosten für Reinigung Chemie, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen erhalten. Dies gilt allerdings nicht für Regieleistungen. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, werden Zuschläge von 50% bzw. 100% (Sonn- und Feiertage und während der Nacht, ab 21:00 Uhr abends bis zum Folgetag 6:00 Uhr früh) Verrechnet. Sollten die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher sein, werden diese Zuschläge in Rechnung gestellt.

 

Verträge die über einen längeren Zeitraum gebunden sind (über 1 Monat), werden monatlich abgerechnet, auch wenn das Angebot den Jahresbetrag umfasst. Das Betrifft vor allem Verträge für Hausbetreuung und Unterhaltsreinigung, als auch Grünschnitt und Winterdienst Verträge, die Saisonal abgeschlossen werden.

 

Bei Beauftragung den Abtransport und die Entsorgung von Abfällen aller Art werden auf Grund der sich ständig verändernden Kostenstruktur bzw. der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt.

 

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto Kassa und ohne Abzug binnen 5 Tage zu Zahlen fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag auf unserm Konto verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen erstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.

 

Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Mahnspesen in der Höhe von bis zu 25,00 Euro zzgl. USt. pro Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von maximal 12% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (lt. §456 UGB in Kraft seit dem 16.3.2013 gemäß BGBl I Nr. 50/2013) sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen.

 

Kommt der Kunde den Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein bzw. werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen ist, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten oder sonstige Vergütungen bzw. Vereinbarungen werden dadurch hinfällig. Des Weiteren sind wir berechtigt, Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten bzw. abzulehnen und eine Vorauszahlung der Leistungen zu verlangen.

 

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Einbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und vereinbart.

 

Leistungsumfang / Leistungserbringung

 

Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung. Es ist eine Rüstzeit von 10 min. als auch eine Abbauzeit von 10 min zu berücksichtigen, diese ist in der Arbeitszeit inkludiert. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Bauendreinigungen, Umzügen usw. sowie Entfernen von nichtwasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs etc., die nicht mit üblicher Reinigungschemie entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind mit diesem Vertrag nicht erfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden.

 

Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, aufgrund einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. nicht begeh- bzw. befahr sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion.

 

Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, können wir eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleisten.

Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Preisreduktion der Leistungen.

 

Preisänderungen

 

Die Preise wird jeweils zum 1. Jänner des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung oder Senkung angeglichen. Die aktuelle Höhe der Indexierung entnehmen wir der Empfehlungen der Fachinnung (Bundesinnung der DFG).

 

Objektinformationen

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unser Unternehmen bzw. unsere Mitarbeiter/in vor Aufnahme der Tätigkeit in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen, welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.

 

Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen Änderung hinsichtlich der Adresse, der Straßenbezeichnung und/oder Hausnummer Bezeichnung der zu betreuenden Liegenschaft unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

 

Unserem Unternehmen wird gestattet in der zu betreuenden Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, an der der Name, Adresse sowie die Telefonnummer unseres Unternehmens angeführt ist, um den Nutzern bzw. Eigentümern der Liegenschaft das Erreichen unseres Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen.

 

Erreichbarkeit des Objektes

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zutritt zum Gebäude bzw. Grundstücksflächen zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der für dieses Räumlichkeiten notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden die Zeiten in Rechnung gestellt bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt.

 

Haftung des Auftraggebers

 

Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände bzw. alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages

Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben hat, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abgeschlossen hat.

 

Haftung des Auftragsnehmers

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für Fahrlässigkeit, sowie generell von entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder mangelnder Einweisung im Gebäude, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetretenen Schaden, ist unsere monetäre Haftung auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, übernehmen wird keine Haftung.

 

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

 

Allgemeines

 

Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise mindert.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Zuständig ist ausschließlich das nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in Graz.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein und werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Irrtümer und Druckfehler vorbehalten!